Zur Frage der Irreführung bei Verkauf eines Computerprogramms durch Bekanntgabe eines Produktschlüssels

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.05.2016 – 6 W 42/16

Wird ein Computerprogramm in der Weise verkauft, dass dem Erwerber ein sog. Produktschlüssel genannt wird, mit dem er das Programm von der Internetseite des Rechteinhabers auf seinen Server herunterladen kann, und ist der verkaufte Produktschlüssel bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht aktiviert worden, dient der Produktschlüssel nicht der unkörperlichen Weitergabe eines bereits existierenden Vervielfältigungsstücks im Sinne der „UsedSoft“-Rechtsprechung des EUGH und des BGH, sondern der erstmaligen Herstellung eines Vervielfältigungsstücks. Ob der Erwerber zur Nutzung dieses Vervielfältigungsstücks berechtigt ist, hängt allein davon ab, ob der Rechteinhaber dieser Vervielfältigung zustimmt. Unter diesen Umständen sind Angebot und der Verkauf eines Produktschlüssels nur dann irreführend, wenn – wofür der klagende Mitbewerber darlegungspflichtig ist – der Rechteinhaber diese Zustimmung verweigern wird.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 50.000,-€

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehen weder die mit dem Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 20.5.2016 geltend gemachten noch die hilfsweise weiterverfolgten Unterlassungsansprüche gemäß den Anträgen im Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 23.3.2016 zu.

1.

Unter Zugrundelegung des eigenen tatsächlichen Vorbringens der Antragstellerin bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Erwerber des Produktschlüssels, wie er mit dem angegriffenen Internetauftritt der Antragsgegnerin angeboten und sodann auf entsprechende Bestellung Herrn A übersandt worden ist, kein Recht zur bestimmungsgemäßen Benutzung und zum Download des Computerprogramms erhält (Antrag zu 1. des Schriftsatzes vom 20.5.2016).

Wie die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.4.2016 vorgetragen und mit der beigefügten (weiteren) Äußerung des Herrn B vom 14.4.2016 belegt hat, ist der Produktschlüssel, den Herr A am 2.2.2016 bei der Antragsgegnerin bestellt und am 16.2.2016 erhalten hat, noch nicht zur Aktivierung von …-Computerprogrammen verwendet worden. Demzufolge diente der Produktschlüssel nicht der unkörperlichen Weitergabe eines bereits existierenden, der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Vervielfältigungsstücks im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2012, 904 – UsedSoft/Oracle) und des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2015, 1108 – Green-IT; GRUR 2015, 772 -UsedSoft III; GRUR 2014, 264 – UsedSoft II), sondern der erstmaligen Herstellung eines Vervielfältigungsstücks auf dem Server des Herrn A.

Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob in Bezug auf eine weitergegebene Programmkopie eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Rechtsinhabers eingetreten ist, ebenso wenig wie die Frage, ob die beim Veräußerer verbliebene Programmkopie unbrauchbar gemacht worden ist. Ob der Erwerber des in Rede stehenden Produktschlüssels zur Nutzung der von ihm – durch Herunterladen des Programms auf seinen Rechner – erstellten Programmkopie urheberrechtlich befugt wäre, hängt vielmehr allein davon ab, ob … als Inhaber der Urheberrechte dieser Vervielfältigung zugestimmt hätte. Dazu würde es ausreichen, wenn … dem Erwerber – gegebenenfalls nach Abschluss eines Lizenzvertrages – die (erstmalige) Vervielfältigung des Programms durch Herunterladen von der Internetseite auf den Server des Erwerbers ermöglicht. Irreführend oder sonst unlauter wäre das streitgegenständliche Angebot daher nur, wenn feststünde, dass … eine solche Zustimmung zur Vervielfältigung verweigern wird. Dazu hat die Antragstellerin nichts vorgetragen.

2.

Die mit den weiteren Anträgen geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen der Antragstellerin ebenfalls nicht zu. Sowohl der Antrag zu 2. aus dem Schriftsatz vom 20.5.2016 als auch die hilfsweise gestellten Anträge aus dem Schriftsatz vom 23.3.2016 zielen darauf ab, die Antragsgegnerin zu veranlassen, bei dem Angebot von Produktschlüsseln für Computerprogramme dem Verbraucher weitergehende Informationen hinsichtlich der Ausgestaltung seiner Rechte, der Existenz weiterer Programmkopien sowie der Vorerwerber der veräußerten Programmkopie zu geben.

Derartige Informationspflichten könnten jedoch allenfalls im Zusammenhang mit der unkörperlichen Weitergabe einer „erschöpften“ Programmkopie durch Mitteilung eines Programmschlüssels bestehen. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch – wie ausgeführt – hier nicht gegeben.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Der Senat sieht keinen Anlass, der Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren erneut Gelegenheit zur Überprüfung ihrer Antragstellung oder zur Ergänzung ihres Tatsachenvortrags zu geben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bereits am 8.3.2016 eingereicht worden. Im Laufe des Verfahrens sind der Antragstellerin bereits mehrfach, nämlich zunächst durch das Landgericht telefonisch am 19.3.2016 und durch die Verfügung des Senats vom 29.4.2016, Hinweise zur Einschätzung der Sach- und Rechtslage gegeben worden, die der Antragstellervertreter jeweils zu einer Änderung der Antragstellung sowie zu weiterem tatsächlichen Vorbringen genutzt hat. Unter diesen Umständen erscheint es nicht angezeigt, der Antragstellerin erneut weitere Hinweise zu geben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bisher am Verfahren nicht beteiligt war und der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschwerdeverfahren in der Regel nicht ohne Anhörung erfolgen kann. Die Beschwerdeentscheidung würde daher in einer Weise verzögert, die mit dem Charakter des Eilverfahrens nicht mehr vereinbar ist.

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